In der Übersicht
Das Ortsbauamt ist erste Anlaufstelle wenn es ums "Bauen" in Köngen geht.
Das Landratsamt Esslingen ist zwar die zuständige Baurechtsbehörde für Bauvorhaben auf der Gemarkung Köngen, gerne stehen wir Ihnen bei Bauvorhaben als erster Ansprechpartner aber mit Rat und Tat beiseite.
Seit 1. März 2024 wurde das Serviceportal Virtuelles Bauamt (ViBa-BW) produktiv geschalten. Dies bedeutet, dass alle Anträge nur noch digital über ViBa-BW gestellt werden dürfen.
Auf der Homepage des Landratsamtes Esslingen können Sie diverse Formulare auch für den Bereich "Bauen und Technik" herunterladen.
Die Gemeindeverwaltung führt nach Eingang der Unterlagen nach § 55 Landesbauordnung die Nachbarbeteiligung durch. Des Weiteren entscheidet der Gemeinderat darüber, ob das kommunale Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch für das Bauvorhaben erteilt wird oder nicht.
Bauplatzvergabe im Baugebiet Östlich Blumenstraße
Die Gemeinde Köngen kann im Baugebiet Grundstücke für Privatpersonen veräußern.
Zur Vergabe der Bauplätze wird folgender Kriterienkatalog als Grundlage für die Entscheidungsfindung des Gemeinderats herangezogen:
lfd. Nr. | Kriterien | Punktezahl |
1 | Wohnsitz in Köngen zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde seit mindestens 3 Jahren | 35 |
2 | Wohnverhältnisse – Soziale Härte kein Wohneigentum vorhanden bzw. Wohneigentum zwar vorhanden, nach den | 15
|
Wohneigentum vorhanden (z.B. Wohnhaus, Wohnung, Bauplatz) – nicht b. Verkauf! | (-) 20 | |
3 | Familiäre Situation – Zuschlag für Familien zum Haushalt zählende Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die
| 15 |
4 | Ehrenamtliches Engagement ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein oder einer vergleichbaren Einrichtung in
| 10 |
5 | Berufliche Tätigkeit
| 30 |
-Der Kaufpreis wird mit 750,-- €/qm bemessen.
-Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB (derzeit 3,37 %) berechnet.
-Der Bauplatz ist innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss mit einem bezugsfertigen Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Das Grundstück darf weder ganz noch teilweise weiter veräußert werden, ohne dass auf diesem ein bezugsfertiges Gebäude errichtet worden ist. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen steht der Gemeinde Köngen ein Wiederkaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis zu. Es findet dabei keine Verzinsung statt. Das Wiederkaufsrechts wird durch eine Rückerwerbsvormerkung im Grundbuch gesichert. Die Kosten für die Rückabwicklung (Notargebühren, Grunderwerbsteuer) sind der Gemeinde Köngen vom Erwerber zu erstatten.
-Der Erwerber ist verpflichtet, das zu errichtende Gebäude nach bezugsfertiger Fertigstellung als Hauptwohnsitz für die Mindestdauer von fünf Jahren selbst zu beziehen und persönlich zu nutzen (Selbstbezugsverpflichtung). Bei Nichteinhaltung ist eine Vertragsstrafe von 250,-- €/qm zur Zahlung fällig.
-Sofern ein vorhandenes Wohneigentum oder ein Bauplatz des Bewerbers nicht innerhalb von 36 Monaten nach Vertragsabschluss veräußert wird, ist ebenfalls eine Vertragsstrafe von 250,-- €/qm zu bezahlen.
-Diese Vergaberichtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Bauplatzzuteilung oder auf den Erwerb eines bestimmten Bauplatzes.
-Der Gemeinderat behält sich ausdrücklich vor, im Einzelfall begründete Ausnahmen oder Abwei-chungen von diesen Vergaberichtlinien zuzulassen, sofern dies aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen oder im gemeindlichen Interesse gerechtfertigt ist.
-Die Bewerbungsfrist endet am Freitag, 14.03.2025.
-Zur Veräußerung stehen die Grundstücksnummern 19/ 22/ 30 siehe Lageplan (PDF-Dokument, 271,94 KB, 28.01.2025)
-Fragen zur Vergabe und vertraglichen Abwicklung beantwortet Ihnen Herr Feichtinger (Finanzverwaltung), Tel. 07024 4080 142
-Fragen zur Bebaubarkeit richten Sie bitte an Frau Koch (Bauamt), Tel. 07024 4080 152
Bewerbungsformular Baugebiet Östl. Blumenstraße (PDF-Dokument, 150,93 KB, 29.01.2025)