Bebauungsplanverfahren: Gemeinde Köngen

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Bebauungsplanverfahren

Vorlesen

In der Übersicht

Nachstehend finden Sie unsere Bebauungspläne.

Bebauungsplanverfahren Ortsmitte 1

Öffentliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB, § 74 LBO, zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“

In seiner öffentlichen Sitzung am 22.11.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Köngen beschlossen, den Aufstellungsbeschluss zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB, § 74 LBO, zu fassen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte I“ ist der nachfolgende Planentwurf mit Planstand vom 27.10.2021 maßgebend. Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Beim Bebauungsplangebiet handelt es sich um ein innerörtliches, vollständig bebautes Siedlungsgebiet, das einen wesentlichen Teil des Köngener Ortszentrums umfasst. Das Plangebiet ist darüber hinaus substanzieller Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern IV“, dessen Abgrenzung am 16.05.2019 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Die Belebung der Erdgeschosszonen im Verlauf  Hirschstraße, am Stöffler-Platz und am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hischstraße durch Nutzungen wie Handel, Dienstleistungsgewerbe und Gastronomie, stellt eine wichtige Grundlage für die Erreichung der Sanierungsziele im Ortskern dar. Diese, den öffentlichen Raum belebenden Erdgeschossbereiche sollen daher in der Regel nicht mit einer Wohnnutzung belegt werden.

Die Bereiche im Verlauf der Hirschstraße und am Stöffler-Platz sowie am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hirschstraße sollen zudem nicht durch solche gewerblichen Nutzungen negativ beeinflusst werden, die in der Regel zu einem Trading-Down-Effekt oder zu einem Verdrängungseffekt führen (u.a. Vergnügungsstätten).

Werbeanlagen, als das Ortsbild prägende Elemente, sollen auf Anlagen an der Stätte der Leistung beschränkt werden, weil Anlagen der Fremdwerbung sich negativ auf das Erscheinungsbild der Ortsmitte auswirken würden. In den Teilflächen östlich und südlich der Hirschstraße soll entsprechend der Bestandssituation im Plangebiet das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und Wohnen durch die Festsetzung eines Mischgebietes gesichert werden.

Innerhalb des Plangebietes besteht westlich der Hirschstraße der seit 19.12.1975 rechtskräftige Bebauungsplan „Sanierung Ortszentrum“. Östlich der Hirschstraße sowie für das in den Geltungsbereich einbezogene Flurstück 251 (Kiesweg 12) besteht kein verbindliches Planungsrecht. Die o.g. Ziele können auf der Grundlage der bestehenden Rechtsverhältnisse nicht erreicht werden.

Für die planungsrechtliche Sicherung der o.g. städtebaulichen Ziele ist daher die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte 1“ erforderlich.

Verfahren nach § 13a BauGB

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, da der Geltungsbereich ein bereits bebautes Gebiet im Ortskern umfasst, für das durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans insbesondere die Art der baulichen Nutzung neu geregelt werden soll (andere Maßnahmen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs.1 BauGB). Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB sind somit gegeben. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

Köngen, 23.11.2021
gez. Ruppaner
Bürgermeister

Gemeinde Köngen
Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte 1“
Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 22.11.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:

Im Norden durch Teilfläche Flst. 140 (Oberdorfstraße), Flst. 12274 (Golterstraße), Teilfläche Flst. 500 (Unterdorfstraße) im Osten durch Teilfläche Flst. 500 (Unterdorfstraße) bzw. Flst. 272 (Flaigengasse) im Süden durch Teilfläche Flst. 390 (Kiesweg), Flst. 217 (Untere Neue Straße), Flst. 235/2 im Westen durch die Flst. 185, Flst. 182/2, Flst. 182/5, Flst. 182/1, Flst. 178, Flst. 178/1, Flst. 235/1.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke mit den Nummern 162/1, 162/2 (Stöffler-Platz), 162, 162/5, 162/3, 160 (Hirschstraße), Teilfläche Flst. 390 (Kiesweg), 251, 135/1, 135/2, 146, 147, 148, 147/1, 148/1, 135/3, 142, 141, 141/1, 143, 143/1, 144, 259, 145, 260/1, 261, 262/1, 262, 263, 255/1, 255/3, 270/1, 265, 274, 254, 254/1, 270, 271, 273, 272/1.

(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 27.10.2021 maßgebend.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  • 1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  • 2. keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Köngen, 23.11.2021
gez. Ruppaner
Bürgermeister

"Bebauungsplan „Ortsmitte 1"

Gemeinde Köngen

Öffentliche Bekanntmachung

über die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ Bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 22.11.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Köngen beschlossen, den Aufstellungsbeschluss zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB, § 74 LBO, zu fassen. In öffentlicher Sitzung am 31.01.2022 hat der Gemeinderat nunmehr beschlossen, dass eine frühzeitige Beteiligung in Form einer 4-wöchentlichen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt wird. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte I“ ist der nachfolgende Planentwurf mit Planstand vom 27.10.2021 maßgebend. Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Die Planauflage findet vom 21.02.2022 bis 22.03.2022 im Rathaus, Stöffler-Platz 1, Flur Rathaus, während der üblichen Dienststunden statt. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung. Beim Bebauungsplangebiet handelt es sich um ein innerörtliches, vollständig bebautes Siedlungsgebiet das einen wesentlichen Teil des Köngener Ortszentrums umfasst. Das Plangebiet ist darüber hinaus substanzieller Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern IV“, dessen Abgrenzung am 16.05.2019 öffentlich bekannt gemacht wurde. Für das Plangebiet stehen als übergeordnete Sanierungsziele die Stärkung der Versorgungsfunktion und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Vordergrund. Für das Ortszentrum werden u.a. die nachfolgenden konkreten Sanierungsziele und Maßnahmen genannt:

Einkaufszone, Handel, Dienstleistung

  • Aufwertung und Definition des Ortszentrums im Bereich der Hirschstraße, des Kieswegs und der Unteren Neuen Straße.

Auftakt Zentrum

  • Gestalterische Fassung des Stöffler-Platzes und funktionale Gliederung
  • Belebung der Einkaufszone Hirschstraße
  • Funktionale Anpassung der Einkaufszone und Aufwertung
  • Anbindung Bereich Kiesweg: Dienstleister, Handel
  • Platzbereich am Kiesweg 12

Kiesweg

  • Handel, Dienstleistung
  • Stärkung der Zentrenfunktion durch Einbindung der angrenzenden Dienstleistungs-, Handels-, und Gemeinbedarfsangebote
  • Ausbildung und Aufwertung des Kreuzes Untere Neue Straße, Kiesweg und Hirschstraße als Begegnungsbereich mit Aufenthaltsqualität
  • Schaffung von Wohnraum.

Die Belebung der Erdgeschosszonen im Verlauf der Hirschstraße, am Stöffler-Platz und am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hischstraße durch Nutzungen, wie Handel, Dienstleistungsgewerbe und Gastronomie, stellt eine wichtige Grundlage für die Erreichung der Sanierungsziele im Ortskern dar. Diese, den öffentlichen Raum belebenden Erdgeschossbereiche sollen daher in der Regel nicht mit einer Wohnnutzung belegt werden

Die Bereiche im Verlauf der Hirschstraße und am Stöffler-Platz sowie am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hirschstraße sollen zudem nicht durch solche gewerblichen Nutzungen negativ beeinflusst werden, die in der Regel zu einem Trading-Down-Effekt oder zu einem Verdrängungseffekt führen (u.a. Vergnügungsstätten)

Werbeanlagen, als das Ortsbild prägende Elemente, sollen auf Anlagen an der Stätte der Leistung beschränkt werden, weil Anlagen der Fremdwerbung sich negativ auf das Erscheinungsbild der Ortsmitte auswirken würden. In den Teilfläche östlich und südlich der Hirschstraße sollen entsprechend der Bestandssituation im Plangebiet das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und Wohnen durch die Festsetzung eines Mischgebietes gesichert werden. Innerhalb des Plangebietes besteht westlich der Hirschstraße der seit 19.12.1975 rechtskräftige Bebauungsplan „Sanierung Ortszentrum“. Östlich der Hirschstraße sowie für das in den Geltungsbereich einbezogene Flurstück 251 (Kiesweg 12) besteht kein verbindliches Planungsrecht. Die o.g. Ziele können auf der Grundlage der bestehenden Rechtsverhältnisse nicht erreicht werden.
 
Köngen, 7.02.2022
Otto Ruppaner
Bürgermeister