Bebauungsplanverfahren: Gemeinde Köngen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Köngen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Bebauungsplanverfahren

Vorlesen

In der Übersicht

Nachstehend finden Sie unsere Bebauungspläne.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Nördlich Rilkeweg“

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Nördlich Rilkeweg“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Köngen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördlich Rilkeweg“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.

Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Kartenausschnitt.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan vom 28.04.2023/ 24.07.2023 maßgebend.

 

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nördlich Rilkeweg“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Ortsbauamt der Gemeinde Köngen, Golterstraße 2, 73257 Köngen zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und  seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Informationen hierzu.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Köngen, 25.07.2023

 

gez. Otto Ruppaner

Bürgermeister

Bebauungsplanverfahren "Nördlich Rilkeweg"

„Nördlich Rilkeweg“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung Ba.-Wü. (LBO) im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB), hier: Planauslage gemäß § 3 Abs. 2 (BauGB)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Köngen hat in der öffentlichen Sitzung am 15.05.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Nördlich Rilkeweg“ (gemäß § 12 BauGB) mit Satzung über örtlichen Bauvorschriften „Nördlich Rilkeweg“ (gemäß § 74 LBO), jeweils in der Fassung vom 28.04.2023 gebilligt, weiterhin beschlossen, dass dieser nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich ausgelegt wird. Ebenso werden die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten mit ausgelegt. Der Geltungsbereich ist mit einem schwarzen, unterbrochenen Band umgrenzt, entsprechend dem Entwurf Bebauungsplan vom 28.04.2023 (siehe nachfolgende Pläne).

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2 a BauGB wird verzichtet. 

Die beschlossenen Unterlagen werden für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt und es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Planunterlagen bestehen aus dem Planteil, Textteil, Begründung, Abwägung frühzeitige Beteiligung, Vorhaben- und Erschließungsplan, jeweils vom 28.04.2023 und den Gutachten im Bereich 

Artenschutz (Habitatpotentialabschätzung, Büro Planung und Umwelt, 30.11.2022), 

Baugrund (Ingenieurgeologisches Gutachten, Töniges GmbH, 13.07.2022)

Lärm (Schalltechnische Untersuchung Quartiersentwicklung Denkendorfer Straße in Köngen, Abwägung der Immissionen durch den Pfingstmarkt, BS Ingenieure, 21.04.2020; Schalltechnische Untersuchung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Nördlich Rilkeweg“ in Köngen, BS Ingenieure, 26.04.2023; Lärmschutz – Areal Lindenturnhalle in Köngen, Stellungnahme Landratsamt Esslingen, 04.06.2020)

Mit der Fertigstellung des Burgforums Köngen, nördlich des bestehenden Schulzentrums, konnten die bisher innerhalb des Plangebietes angesiedelten Nutzungen (u.a. Jugendhaus, Vereine) im neuen gemeindeeigenen Gebäude untergebracht werden. Parallel beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie für eine Neubebauung des Plangebietes (Areal der ehemaligen Lindenturnhalle). Zielvorstellung war und ist eine Wohnbebauung für betreutes Wohnen in Kombination mit einer Tagespflegeeinrichtung und einer Gewerbeeinheit (z.B. Bäckerei, Café) zu realisieren. Auf dieser Grundlage wurde nachfolgend ein Investoren-auswahlverfahren durchgeführt. Der Ausschuss für Technik und Umwelt der Gemeinde Köngen sprach sich in seiner Sitzung vom 17.12.2021 für den Investor FWD Hausbau aus Dossenheim zusammen mit der Architektenpartnerschaft weinbrenner.single.arabzadeh aus Nürtingen aus. Es wurden verschiedene ergänzende Anregungen gemacht, die vom Architekturbüro in die Planung eingearbeitet wurden. Das vorgestellte Konzept der Architektenpartnerschaft wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 4.04.2022 gebilligt, weiterhin wurde die Auswahl des Ausschusses für Technik und Umwelt vom 17.12.2021 zur Umsetzung des Projektes mit dem Investor FWD Hausbau GmbH aus Dossenheim in Zusammenarbeit mit der Architektenpartnerschaft weinbrenner. single. arabzadeh bestätigt (Hinweis die Architektenpartnerschaft firmiert zwischenzeitlich unter:  arabzadeh.schneider.wirth architekten).

Das o.g. Bebauungskonzept kann auf der bestehenden planungsrechtlichen Grundlage nicht umgesetzt werden. 

Für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungskonzeptes und eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist daher die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Nördlich Rilkeweg“ erforderlich.

Planauslage

Die Planunterlagen liegen vom 2.06.2023 bis 3.07.2023 (je einschließlich) im Rathaus, Stöffler Platz 1, Flur, 73257 Köngen während der Dienststunden für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme aus. Zusätzlich sind die Planunterlagen auf der Website der Gemeinde www.koengen.de einzusehen. Stellungnahmen zu den Planunterlagen können während den genannten Zeiten vorgebracht bzw. abgegeben werden.

Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Köngen, 22.05.2023

Otto Ruppaner

Bürgermeister

 

1. Planzeichnung

Planzeichnung Nördlich Rilkeweg (PDF-Datei)

 

2. Text

a)Textteil - Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) (PDF-Datei)

b)Begründung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) (PDF-Datei)

 

3. Abwägung

a)Abwägung Nachbargemeinden (PDF-Datei)

b)Abwägung Behörden (PDF-Datei)

 

4. Vorhaben- und Erschließungsplan

E 01 Tiefgarage (PDF-Datei)

E 02 Ergeschoss (PDF-Datei)

E 03 1. Obergeschoss (PDF-Datei)

E 04 2. Obergeschoss (PDF-Datei)

E 05 Dachgeschoss (PDF-Datei)

E 06 Dachaufsicht (PDF-Datei)

E 07 Ansicht Nord (PDF-Datei)

E 08 Ansicht Ost (PDF-Datei)

E 09 Ansicht Süd (PDF-Datei)

E 10 Ansicht West (PDF-Datei)

E 11 Schnitt A-A (PDF-Datei)

E 12 Schnitt B-B (PDF-Datei)

E 13 Schnitt C-C (PDF-Datei)

 

5. Gutachten

 

Artenschutz

Artenschutz - Habitatpotenzialabschätzung (PDF-Datei)

 

Baugrund

Baugrund (PDF-Datei)

 

Lärm

Schalltechnische Untersuchung - Abwägung der Immissionen durch den Pfingstmarkt (PDF-Datei)

Schalltechnische Untersuchung (PDF-Datei)

Stn Lärmschutz (PDF-Datei)

 

Verkehr

Verkehrsuntersuchung (PDF-Datei)

Bebauungsplanverfahren Ortsmitte 1

Öffentliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB, § 74 LBO, zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“

In seiner öffentlichen Sitzung am 22.11.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Köngen beschlossen, den Aufstellungsbeschluss zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB, § 74 LBO, zu fassen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte I“ ist der nachfolgende Planentwurf mit Planstand vom 27.10.2021 maßgebend. Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Beim Bebauungsplangebiet handelt es sich um ein innerörtliches, vollständig bebautes Siedlungsgebiet, das einen wesentlichen Teil des Köngener Ortszentrums umfasst. Das Plangebiet ist darüber hinaus substanzieller Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern IV“, dessen Abgrenzung am 16.05.2019 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Die Belebung der Erdgeschosszonen im Verlauf  Hirschstraße, am Stöffler-Platz und am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hischstraße durch Nutzungen wie Handel, Dienstleistungsgewerbe und Gastronomie, stellt eine wichtige Grundlage für die Erreichung der Sanierungsziele im Ortskern dar. Diese, den öffentlichen Raum belebenden Erdgeschossbereiche sollen daher in der Regel nicht mit einer Wohnnutzung belegt werden.

Die Bereiche im Verlauf der Hirschstraße und am Stöffler-Platz sowie am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hirschstraße sollen zudem nicht durch solche gewerblichen Nutzungen negativ beeinflusst werden, die in der Regel zu einem Trading-Down-Effekt oder zu einem Verdrängungseffekt führen (u.a. Vergnügungsstätten).

Werbeanlagen, als das Ortsbild prägende Elemente, sollen auf Anlagen an der Stätte der Leistung beschränkt werden, weil Anlagen der Fremdwerbung sich negativ auf das Erscheinungsbild der Ortsmitte auswirken würden. In den Teilflächen östlich und südlich der Hirschstraße soll entsprechend der Bestandssituation im Plangebiet das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und Wohnen durch die Festsetzung eines Mischgebietes gesichert werden.

Innerhalb des Plangebietes besteht westlich der Hirschstraße der seit 19.12.1975 rechtskräftige Bebauungsplan „Sanierung Ortszentrum“. Östlich der Hirschstraße sowie für das in den Geltungsbereich einbezogene Flurstück 251 (Kiesweg 12) besteht kein verbindliches Planungsrecht. Die o.g. Ziele können auf der Grundlage der bestehenden Rechtsverhältnisse nicht erreicht werden.

Für die planungsrechtliche Sicherung der o.g. städtebaulichen Ziele ist daher die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte 1“ erforderlich.

Verfahren nach § 13a BauGB

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, da der Geltungsbereich ein bereits bebautes Gebiet im Ortskern umfasst, für das durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans insbesondere die Art der baulichen Nutzung neu geregelt werden soll (andere Maßnahmen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs.1 BauGB). Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB sind somit gegeben. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

Köngen, 23.11.2021
gez. Ruppaner
Bürgermeister

Gemeinde Köngen
Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte 1“
Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 22.11.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:

Im Norden durch Teilfläche Flst. 140 (Oberdorfstraße), Flst. 12274 (Golterstraße), Teilfläche Flst. 500 (Unterdorfstraße) im Osten durch Teilfläche Flst. 500 (Unterdorfstraße) bzw. Flst. 272 (Flaigengasse) im Süden durch Teilfläche Flst. 390 (Kiesweg), Flst. 217 (Untere Neue Straße), Flst. 235/2 im Westen durch die Flst. 185, Flst. 182/2, Flst. 182/5, Flst. 182/1, Flst. 178, Flst. 178/1, Flst. 235/1.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke mit den Nummern 162/1, 162/2 (Stöffler-Platz), 162, 162/5, 162/3, 160 (Hirschstraße), Teilfläche Flst. 390 (Kiesweg), 251, 135/1, 135/2, 146, 147, 148, 147/1, 148/1, 135/3, 142, 141, 141/1, 143, 143/1, 144, 259, 145, 260/1, 261, 262/1, 262, 263, 255/1, 255/3, 270/1, 265, 274, 254, 254/1, 270, 271, 273, 272/1.

(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 27.10.2021 maßgebend.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  • 1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  • 2. keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Köngen, 23.11.2021
gez. Ruppaner
Bürgermeister

"Bebauungsplan „Ortsmitte 1"

Gemeinde Köngen

Öffentliche Bekanntmachung

über die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ Bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 22.11.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Köngen beschlossen, den Aufstellungsbeschluss zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte 1“ im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB, § 74 LBO, zu fassen. In öffentlicher Sitzung am 31.01.2022 hat der Gemeinderat nunmehr beschlossen, dass eine frühzeitige Beteiligung in Form einer 4-wöchentlichen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt wird. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte I“ ist der nachfolgende Planentwurf mit Planstand vom 27.10.2021 maßgebend. Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Die Planauflage findet vom 21.02.2022 bis 22.03.2022 im Rathaus, Stöffler-Platz 1, Flur Rathaus, während der üblichen Dienststunden statt. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung. Beim Bebauungsplangebiet handelt es sich um ein innerörtliches, vollständig bebautes Siedlungsgebiet das einen wesentlichen Teil des Köngener Ortszentrums umfasst. Das Plangebiet ist darüber hinaus substanzieller Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern IV“, dessen Abgrenzung am 16.05.2019 öffentlich bekannt gemacht wurde. Für das Plangebiet stehen als übergeordnete Sanierungsziele die Stärkung der Versorgungsfunktion und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Vordergrund. Für das Ortszentrum werden u.a. die nachfolgenden konkreten Sanierungsziele und Maßnahmen genannt:

Einkaufszone, Handel, Dienstleistung

  • Aufwertung und Definition des Ortszentrums im Bereich der Hirschstraße, des Kieswegs und der Unteren Neuen Straße.

Auftakt Zentrum

  • Gestalterische Fassung des Stöffler-Platzes und funktionale Gliederung
  • Belebung der Einkaufszone Hirschstraße
  • Funktionale Anpassung der Einkaufszone und Aufwertung
  • Anbindung Bereich Kiesweg: Dienstleister, Handel
  • Platzbereich am Kiesweg 12

Kiesweg

  • Handel, Dienstleistung
  • Stärkung der Zentrenfunktion durch Einbindung der angrenzenden Dienstleistungs-, Handels-, und Gemeinbedarfsangebote
  • Ausbildung und Aufwertung des Kreuzes Untere Neue Straße, Kiesweg und Hirschstraße als Begegnungsbereich mit Aufenthaltsqualität
  • Schaffung von Wohnraum.

Die Belebung der Erdgeschosszonen im Verlauf der Hirschstraße, am Stöffler-Platz und am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hischstraße durch Nutzungen, wie Handel, Dienstleistungsgewerbe und Gastronomie, stellt eine wichtige Grundlage für die Erreichung der Sanierungsziele im Ortskern dar. Diese, den öffentlichen Raum belebenden Erdgeschossbereiche sollen daher in der Regel nicht mit einer Wohnnutzung belegt werden

Die Bereiche im Verlauf der Hirschstraße und am Stöffler-Platz sowie am Knotenpunkt Untere Neue Straße – Kiesweg – Hirschstraße sollen zudem nicht durch solche gewerblichen Nutzungen negativ beeinflusst werden, die in der Regel zu einem Trading-Down-Effekt oder zu einem Verdrängungseffekt führen (u.a. Vergnügungsstätten)

Werbeanlagen, als das Ortsbild prägende Elemente, sollen auf Anlagen an der Stätte der Leistung beschränkt werden, weil Anlagen der Fremdwerbung sich negativ auf das Erscheinungsbild der Ortsmitte auswirken würden. In den Teilfläche östlich und südlich der Hirschstraße sollen entsprechend der Bestandssituation im Plangebiet das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und Wohnen durch die Festsetzung eines Mischgebietes gesichert werden. Innerhalb des Plangebietes besteht westlich der Hirschstraße der seit 19.12.1975 rechtskräftige Bebauungsplan „Sanierung Ortszentrum“. Östlich der Hirschstraße sowie für das in den Geltungsbereich einbezogene Flurstück 251 (Kiesweg 12) besteht kein verbindliches Planungsrecht. Die o.g. Ziele können auf der Grundlage der bestehenden Rechtsverhältnisse nicht erreicht werden.
 
Köngen, 7.02.2022
Otto Ruppaner
Bürgermeister