In der Übersicht
Nachstehend finden Sie wichtige Informationen.
Ablesung Wasserzähler- Stand


Zum 31.12.2025 werden alle bereits eingebauten Funkzähler durch die Gemeinde automatisiert abgelesen.
Nur die „alten“ mechanischen Wasserzähler müssen weiterhin selbst abgelesen werden.
Zur Durchführung der Selbstablesung der „alten“ Zähler erhalten alle Kunden ab 08. Dezember 2025 ein Schreiben mit der Selbstablesekarte. Wenn Sie den Zählerstand abgelesen und eingetragen haben, können Sie die Ablesekarte unfrankiert in einen Briefkasten der Deutschen Post einwerfen. Das Porto übernimmt die Gemeinde Köngen. Bitte werfen Sie die Ablesekarte nicht in den Rathausbriefkasten. Alternativ dazu können Sie den Zählerstand auch online mitteilen.
Oder über den QR-Code an der Seite rechts:
Bitte melden Sie Ihren Zählerstand spätestens bis zum 6. Januar 2026. Zählerstände, die bis zu diesem Termin nicht vorliegen, müssen auf Grundlage der Vorjahresverbräuche geschätzt werden.Rechnungen aufgrund geschätzter Zählerstände können aus abrechnungstechnischen Gründen nicht nachträglich korrigiert werden.
Wichtig: Die Ablesekarten werden in einem automatisierten Verfahren bei der Deutschen Post verarbeitet. Deshalb kann eine telefonische Zählerstandsmeldung oder eine Mitteilung per E-Mail nicht berücksichtigt werden!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Das Bürgermeisteram
Landeswasserversorgung Baden-Württemberg
Hier finden Sie die aktuellen Trinkwasseranalysen!
Wasserzins und Entwässerungsgebühr (ab 01.01.25)
- Wasser (m³): 2,16 € zzgl. 7% MWSt.
- Schmutzwasser (m³): 2,16 € (MWst.frei)
- Niederschlagswasser (m²): 0,58 € (MWst.frei)
Zählergrundgebühr gestaffelt nach Zählergröße (ab 01.01.23)
Q34 QN2,5
- 4,72 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
- 56,64 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.
Q310 QN6
- 11,81 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
- 141,72 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.
Q316 QN10
- 18,90 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
- 226,80 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.
Q325 QN15
- 29,54 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
- 354,48 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.
Q340 QN25
- 47,26 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
- 547,12 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.
Q3100 QN60
- 118,16 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
- 1417,92 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.
SEPA-Lastschriftmandat Wasserabrechnung
Formular Eigentümerwechsel
Wasserversorgungssatzung und Abwassersatzung
Zu der Wasserversorgungssatzung und Abwassersatzung gelangen Sie hier.
Mitteilung von Grundstücksänderungen zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
Beginnt, ändert sich oder endet die gebührenpflichtige Benutzung der Abwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats bei der Gemeinde Köngen anzuzeigen.
Wir weisen darauf hin, dass bei der Bebauung eines Grundstücks der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zeitlich deutlich vor der Fertigstellung eines Bauvorhabens liegen kann. Ab Herstellung des Anschlusses gelangt Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Flächen in die öffentliche Kanalisation. Die einmonatige Anzeigefrist zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr beginnt mit dem erfolgten Anschluss. Dabei besteht eine Anzeigepflicht nicht nur bei der Bebauung eines Grundstücks, sondern auch bei einer sonstigen Befestigung von Grundstücksflächen, zum Beispiel bei Anlegung von Stellplätzen. Als Anschluss eines Grundstücks gilt nicht nur die Herstellung einer Rohrverbindung (unmittelbarer Anschluss), sondern es genügt, wenn von den bebauten und befestigten Flächen Niederschlagswasser zum Beispiel vom Hof über einen Straßeneinlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann (mittelbarer Anschluss).
Anzeigepflichtig sind die Grundstückseigentümer/innen. Wird die Einleitung von Niederschlagswasser erst verspätet angezeigt, muss die Niederschlagswassergebühr für den zurückliegenden Zeitraum ab erfolgtem Grundstücksanschluss nachveranlagt werden.
Erforderliche Unterlagen


