Änderung der Wasserversorgungssatzung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2020 nachfolgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen. Die Wasserverbrauchsgebühr wird für 2021 auf 1,90 € zzgl. 7 % MwSt. festgelegt. Zudem werden Zählergrundgebühren eingeführt und eine Konzessionsabgabe erhoben.
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 14.12.2020
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 13. Dezember 2004, zuletzt geändert 20.07.2020, beschlossen:
§ 1
§ 39 (Erhebungsgrundsatz) wird wie folgt neu gefasst:
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 2
Folgender § 41 (Grundgebühr) wird neu eingefügt:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie
beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Q₃4 QN 2,5 4,72 €/Monat
Q₃10 QN 6 11,81 €/Monat
Q₃16 QN 10 18,90 €/Monat
Q₃25 QN 15 29,54 €/Monat
Q340 QN 25 47,26 €/Monat
Q<sub>3</sub>100 QN 60 118,16 €/Monat
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals
eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 3
Der bisherige § 41 wird zu § 42 (Verbrauchsgebühr) und erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,90 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, wird dieselbe Verbrauchsgebühr wie in Abs. 1 berechnet.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt
die Gebühr (gemäß § 52) pro Kubikmeter 2,03 Euro.
§ 4
Die nachfolgenden §§ verändern ihre Nummerierung in entsprechender Reihenfolge.
§ 5
InkrafttretenDiese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Köngen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausfertigungsvermerk
Köngen, den 14.12.2020
gez.
Ruppaner
Bürgermeister