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Gemeinde Köngen

Feuerbestattung Köngen

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.

Für die Urnenbeisetzung stehen Reihen- (einmalige Nutzung für die Dauer der Ruhezeit) und Wahlgräber (Verlängerung der Nutzung und je nach gewählter Grabform Mehrfachbelegung möglich), sowie anonyme Grabstellen zur Verfügung. Da Urnenstelen nicht zur Verfügung stehen ist bei Urnengräbern die Vollabdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte gestattet.

Voraussetzungen

  • Ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen, oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten.
  • Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde).
  • Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat.

Die Untersuchung des Leichnams ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort, beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Kosten

Über die Kosten der Einäscherung im Krematorium kann das Bestattungsunternehmen Auskunft geben.

Die übrigen Kosten der Bestattung ergeben sich aus der Friedhofsatzung,

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG).
  • Friedhofsatzung der Gemeinde Köngen.
  • Freigabevermerk

    Freigegeben durch Gemeinde Köngen am 20.08.2012

    http://www.koengen.de//rathaus-service/buergerservice/dienstleistungen