Verfahrensfreie Bauvorhaben
Zahlreiche kleinere Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen können verfahrensfrei durchgeführt werden, d.h. sie bedürfen weder einer Baugenehmigung noch müssen sie im Kenntnisgabeverfahren angezeigt werden. Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind abschließend in § 50 Landesbauordnung (LBO) mit Anhang zur LBO geregelt.
In Einzelfällen kann aber auch hier eine Erlaubnispflicht gegeben sein, z.B. bei Lage in Landschaftsschutzgebieten und ähnliches.
Verfahrensablauf
entfällt.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
2241635
Freigabevermerk
Freigegeben durch Gemeinde Köngen am 18.07.2012