Benutzung öffentlicher Flächen - Sondernutzung
Öffentliche Flächen dürfen von jedermann in dem Maße genutzt werden, wie dies dem allgemeinen Gebrauch und der Bestimmung (Widmung) der Fläche entspricht. Jede Inanspruchnahme über das übliche Maß hinaus ist genehmigungspflichtig.
Zu den öffentlichen Flächen, Verkehrsflächen, gehören nicht nur Gehwege, Straßen und Parkplätze, sondern auch der Luftraum über diesen Flächen (bei Gehwegen bis 2,5 m, bei Straßen bis 4,5 m Höhe), sowie Grünflächen, Grünstreifen, Böschungen.
Genehmigungen können zum Beispiel nicht erteilt werden, wenn dies für andere eine unzumutbare Beeinträchtigung bedeuten, eine Gefährdung darstellen oder auch das Ortsbild beeinträchtigen würde. Hierzu gehört unter anderem das Abstellen von defekten Fahrzeugen oder anderer Hindernisse (z.B. Blumentröge) auf öffentlicher Verkehrsfläche oder auch hereinwachsende Anpflanzungen.
Zu den häufigsten Fällen genehmigter Sondernutzungen gehören:
Die Absperrung von Verkehrsflächen zur Durchführung von Baumaßnahmen, einschließlich der Lagerung von Baumaterial.
Die Sperrung von Straßen und Plätzen für die Durchführung örtlich oder überörtlich bedeutsamer Veranstaltungen.
Das Aufstellen, bzw. Anbringen von Plakattafeln. (siehe Plakatierungen).
Der Betrieb von Außenbewirtschaftungen.
Soweit neben der Sondernutzungserlaubnis eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, hat diese Vorrang und beinhaltet dann die entsprechende Sondernutzungserlaubnis.
Verfahrensablauf
Anträge sind schriftlich einzureichen.
Fristen
Je nach Umfang / Sachverhalt 2 - 4 Wochen.
Unterlagen
Schilderung des Sachverhalts mit Angabe des vorgesehenen Zeitraums, genaue Lagebezeichnung, gegebenenfalls Lageplan, Verkehrszeichenplan.
Kosten
Je nach Umfang
Bearbeitungsdauer
2 - 4 Wochen.
Zuständigkeit
2243592
Freigabevermerk
Freigegeben durch Gemeinde Köngen am 02.07.2012