Räumen und Streuen bei winterlichen Verhältnissen
Auf Grundlage der Räum- und Streusatzung der Gemeinde Köngen sind die Verpflichteten gehalten, bei Schnee- und Eisglätte die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege sowie sonstige nach der Satzung erfassten Flächen ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.
Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Die Gehwege sowie sonstige nach der Satzung erfassten Flächen müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.
Die Flächen, für welche Straßenanlieger verpflichtet sind, diese zu räumen, sind auf eine Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist, sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 Meter Breite zu räumen. Im Falle eines nicht vorhandenen Gehwegs in der Straße sind entsprechende Flächen vom Fahrbahnrand in einer Breite von 1,00 Meter zu räumen.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen.
Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbar zugeführt werden.
Gemäß der Räum- und Streusatzung der Gemeinde Köngen dürfen grundsätzlich nur abstumpfende Streumittel verwendet werden. Dazu zählen insbesondere: Sand, Splitt, Granulat oder vergleichbare umweltverträgliche abstumpfende Mittel. Der Einsatz von Auftaumitteln (z. B. Streusalz) ist verboten.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch dann, wenn diese durch Dritte (z. B. Mieterinnen und Mieter oder Hausmeisterdienste) übernommen wird. Die Verantwortung verbleibt in diesen Fällen weiterhin bei den Verpflichteten.
Verstöße gegen die Räum- und Streusatzung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden und im Schadensfall zu Haftungsansprüchen führen.
Das Ordnungsamt bittet alle Verpflichteten um Beachtung dieser Hinweise und um Mithilfe, damit die Verkehrssicherheit in der Gemeinde Köngen auch bei winterlichen Verhältnissen gewährleistet bleibt.


