Bekanntmachung neues Gaststättenrecht
Ab dem 1. Januar 2026 tritt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft. Dieses bringt deutliche Änderungen für alle neuen Betriebe und Vereine, welche gastronomisch bei Veranstaltungen, mit Ausschank von alkoholischen Getränken tätig sind, mit sich.
Was ändert sich?
- Statt einer Erlaubnis sind gastronomische Betriebe mindestens sechs Wochen vor Eröffnung zugleich mit der Gewerbeanmeldung anzuzeigen. Die Anzeige wird von der Gemeinde an die zuständige Gaststättenbehörde beim Landratsamt Esslingen weitergeleitet.
- Für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass – etwa durch Vereine bei Vereinsfesten, bei welchen alkoholische Getränke angeboten werden, haben diese den vorübergehenden Betrieb beim Bürgerbüro der Gemeinde, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Sie erhalten eine Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige.
Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Welche Angaben müssen in der Anzeige enthalten sein?
In der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs, welche nur bei Anbieten von alkoholischen Getränken notwendig ist, muss enthalten sein:
- Name und Kontakt der verantwortlichen Person einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift
- Genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
- Art des geplanten Ausschanks (alkoholische/ alkoholfreie Getränke/ Verabreichung von Speisen)
- Angaben zur erwarteten Besucherzahl


