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Gemeinde Köngen

In der Übersicht

Nachstehend finden Sie wichtige Informationen.

Landeswasserversorgung Baden-Württemberg

Hier finden Sie die aktuellen Trinkwasseranalysen!

Wasserzins und Entwässerungsgebühr (ab 01.01.24)

  • Wasser (m³): 2,25 € zzgl. 7% MWSt.
  • Schmutzwasser (m³): 2,16 € (MWst.frei)
  • Niederschlagswasser (m²): 0,58 € (MWst.frei)

Zählergrundgebühr gestaffelt nach Zählergröße (ab 01.01.23)

Q34 QN2,5

  • 4,72 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
  • 56,64 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.

Q310 QN6

  • 11,81 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
  • 141,72 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.

Q316 QN10

  • 18,90 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
  • 226,80 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.

Q325 QN15

  • 29,54 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
  • 354,48 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.

Q340 QN25

  • 47,26 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
  • 547,12 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.

Q3100 QN60

  • 118,16 €/Monat netto zzgl. 7% MwSt.
  • 1417,92 €/Jahr netto zzgl. 7% MwSt.

Wasserversorgungssatzung und Abwassersatzung

Zu der Wasserversorgungssatzung und Abwassersatzung gelangen Sie hier.

Mitteilung von Grundstücksänderungen zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.

Beginnt, ändert sich oder endet die gebührenpflichtige Benutzung der Abwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats bei der Gemeinde Köngen anzuzeigen.
Wir weisen darauf hin, dass bei der Bebauung eines Grundstücks der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zeitlich deutlich vor der Fertigstellung eines Bauvorhabens liegen kann. Ab Herstellung des Anschlusses gelangt Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Flächen in die öffentliche Kanalisation. Die einmonatige Anzeigefrist zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr beginnt mit dem erfolgten Anschluss. Dabei besteht eine Anzeigepflicht nicht nur bei der Bebauung eines Grundstücks, sondern auch bei einer sonstigen Befestigung von Grundstücksflächen, zum Beispiel bei Anlegung von Stellplätzen. Als Anschluss eines Grundstücks gilt nicht nur die Herstellung einer Rohrverbindung (unmittelbarer Anschluss), sondern es genügt, wenn von den bebauten und befestigten Flächen Niederschlagswasser zum Beispiel vom Hof über einen Straßeneinlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann (mittelbarer Anschluss).

Anzeigepflichtig sind die Grundstückseigentümer/innen. Wird die Einleitung von Niederschlagswasser erst verspätet angezeigt, muss die Niederschlagswassergebühr für den zurückliegenden Zeitraum ab erfolgtem Grundstücksanschluss nachveranlagt werden.

Erforderliche Unterlagen

http://www.koengen.de//leben-wohnen/ver-entsorgung/wasser-abwasser